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20. bis 23. Kalenderwoche 2019

Datum: 08.05.2019

Kurzbeschreibung: 


Verdacht des besonders schweren Raubes u.a.

Strafkammer 7 - Große Jugendkammer
7 KLs 702 Js 39842/18

Verfahren gegen

1. Christopher K. geb. 1999
Verteidiger: Rechtsanwalt Allgeier, Mannheim

2. Frank S., geb. 1965
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Hofstätter, Heidelberg

Prozessauftakt: Montag, 13. Mai 2019, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 14., 20. und 22. Mai 2019, jeweils 09.00 Uhr)

Den Angeklagten, die sich beide in Untersuchungshaft befinden, wird zur Last gelegt, sie hätten am Abend des 26.11.2018 in Mannheim einen älteren Mann in dessen Wohnung überfallen, wobei sie diesen mit einer Gaspistole bedroht und zudem an den Händen gefesselt haben sollen. In der Wohnung sollen sie Bargeld in Höhe von EUR 140 sowie rund 20 g Marihuana an sich genommen haben. Beim Verlassen der Wohnung seien sie durch zwei zwischenzeitlich von Nachbarn verständigte Polizeibeamte festgenommen worden.
Dem Angeklagten Frank S. wird des Weiteren zur Last gelegt, er habe am Morgen des 20.09.2018 auf dem Parkplatz des Universitätsklinikums in Mannheim versucht, eine gerade einparkende Autofahrerin zu berauben. Dies sei jedoch gescheitert, da der Angeklagte die verschlossene Beifahrertür nicht habe öffnen können und da die Geschädigte zudem mit dem Pkw davongefahren sei.

Verdacht der Brandstiftung in mehreren Fällen u.a.

Strafkammer 4
4 KLs 311 Js 18962/18

Verfahren gegen

Kendra K., geb. 1979
Verteidigerin: Rechtsanwältin Combé, Heidelberg
Verteidiger: Rechtsanwalt Lindberg, Mannheim
Verteidiger: Rechtsanwalt Schwab, Stuttgart

Prozessauftakt: Dienstag, 14. Mai 2019, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 16., 21., 23., 24., 28. Mai, 03., 04. u. 05. Juni 2019, jeweils 09.00 Uhr)

Der Angeklagten, die derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, wird zur Last gelegt, sie habe im Zeitraum von Anfang August 2017 bis Anfang Juni 2018 in Mannheim-Neckarau in 11 Fällen insgesamt 13 Autos in Brand gesetzt, wobei ein Sachschaden in Höhe von insgesamt rund EUR 150.000 entstanden sei. In zwei weiteren Fällen soll sie den Versuch unternommen haben, Autos in Brand zu setzen. Zudem soll sie in drei Fällen jeweils Müllcontainer aus Kunststoff in Brand gesetzt haben, wobei in zwei Fällen ein Übergreifen auf die jeweils angrenzende Hauswand und in einem Fall ein Übergreifen auf einen Pkw u.a. durch die Feuerwehr habe verhindert werden können.
Aufgrund einer psychischen Erkrankung soll die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht der Taten einzusehen bei Begehung der Taten erheblich vermindert gewesen sein.

Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung - Antrag auf Festsetzung einer selbständigen Unternehmensgeldbuße

Strafkammer 23 - Große Wirtschaftsstrafkammer
23 KLs 629 Js 36986/18

Verfahren gegen

UBS Europe SE

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Feigen, Frankfurt
Rechtsanwalt Dr. Groß, Frankfurt

Prozessauftakt: Donnerstag, 16. Mai 2019, 09.30 Uhr
(Fortsetzungstermine: 29. Mai, 07., 26., 28. Juni, 17., 18., 23., 25., 30. Juli, 01., 06. und 27. August 2019, jeweils 09.30 Uhr)

Hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes wird auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 07.05.2019 Bezug genommen.

Maßgebliche Vorschriften:

§ 30 OWiG Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
(1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
(2) Die Geldbuße beträgt
1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

§ 17 OWiG Höhe der Geldbuße
(1) …….
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

§ 444 StPO Verfahren
(1) Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. § 424 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im übrigen die §§ 426 bis 428, 429 Absatz 2 und 3 Nummer 1, § 430 Absatz 2 und 4, § 431 Absatz 1 bis 3, § 432 Absatz 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 434 Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(3) Für das selbständige Verfahren gelten die §§ 435, 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 sinngemäß. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Verdacht der gefährlichen Körperverletzung

Strafkammer 4
4 KLs 400 Js 24110/18

Verfahren gegen

Patrick R., geb. 1986
Verteidiger: Rechtsanwalt Slania, Mannheim

Vertreter des Nebenklägers: Rechtsanwalt Franz, Ketsch

Prozessauftakt: Freitag, 17. Mai 2019, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 22., 27. und 31. Mai 2019, jeweils 09.00 Uhr)

Dem Angeklagten, der sich in Untersuchungshaft befindet, wird zur Last gelegt, er habe sich in der Nacht vom 16. auf den 17.07.2018 mit dem Nebenkläger in Mannheim ein Hotelzimmer geteilt. Am frühen Morgen des 17.07.2018 soll der Angeklagte, der zuvor Speed und Alkohol konsumiert haben soll, den schlafenden Nebenkläger mit einem Messer in die Brust und in den rechten Oberschenkel gestochen und ihm zudem in den rechten Arm geschnitten haben. Als der Geschädigte um Hilfe gerufen habe, habe er freiwillig von diesem abgelassen und sei aus dem Zimmer geflohen. Die Stichwunden sowie die Schnittwunde seien nicht lebensbedrohend gewesen. Der Nebenkläger habe deshalb nach einer ambulanten Behandlung wieder aus der Klinik entlassen werden können.

Verdacht des besonders schweren Raubes u.a.

Strafkammer 5
5 KLs 201 Js 33517/18

Verfahren gegen

Mario P., geb. 1984
Verteidiger: Rechtsanwalt Gönnheimer, Mannheim

Vertreterin der Nebenklägerin: Rechtsanwältin Hausen, Mannheim

Prozessauftakt: Montag, 20. Mai 2019, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 21., 27., 29. Mai, 06., 07. u. 18. Juni 2019, jeweils 09.00 Uhr)

Dem Angeklagten, der sich in Untersuchungshaft befindet, wird zur Last gelegt, er habe am späten Nachmittag des 21.09.2018 in Mannheim einen Pkw entwendet, indem er auf unbekannte Weise das Türschloss geöffnet und anschließend den Motor „kurz geschlossen“ habe. Der Pkw soll lediglich rund EUR 100 wert gewesen sein.
Am 01.10.2018 soll der Angeklagte kurz nach Mitternacht in Mannheim versucht haben, den Mitarbeiter einer Tankstelle durch Vorhalten eines Messers zur Herausgabe von Bargeld zu veranlassen. Dies sei jedoch an der Gegenwehr des Mitarbeiters gescheitert. Gegen 03.15 Uhr soll er im SB-Bereich einer Sparkassenfiliale in Mannheim versucht haben, einen Mann durch Vorhalten eines Messers zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen. Auch dieses Vorhaben sei gescheitert. Um 09.15 Uhr soll er die Nebenklägerin in ihrem Kiosk in Mannheim mit einem Messer bedroht und aus der von der Nebenklägerin geöffneten Kasse Bargeld in Höhe von rund EUR 170 entnommen haben.

Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in mehreren Fällen

Strafkammer 22 - Große Wirtschaftsstrafkammer
22 KLs 609 Js 16706/15

Verfahren gegen

Destan D., geb. 1971
Verteidiger: Rechtsanwalt Herrmann, Mannheim

Prozessauftakt: Dienstag, 21. Mai 2019, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 23., 24. Mai, 04., 06., 25., 27. Juni, 04., 09., 11. und 16. Juli 2019, jeweils 09.00 Uhr)

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer Baufirma mit Sitz in Mannheim im Zeitraum von Juni 2012 bis September 2015 monatlich Schwarzgeld an die von ihm eingesetzten Arbeitnehmer ausgezahlt und dadurch dem zuständigen Sozialversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. rund EUR 626.000 vorenthalten.

Dr. Joachim Bock
- Pressesprecher und VRLG -

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